Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote und Leistungen der e² Projekt Cloud Systems GmbH (nachfolgend „E² PCS“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die E² PCS mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen abschließt.

(2) Geschäftsbedingungen Dritter finden keine Anwendung.

(3) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber gegenüber jedoch nur dann und nur in dem Umfang wirksam, wenn und in dem

a) sie dem Auftraggeber schriftlich unter Beifügung der geänderten AGB und unter Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt worden sind;
b) der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung und der geänderten AGB schriftlich widersprochen hat; und
c) der Auftraggeber gleichzeitig mit der Übersendung der Änderungen schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass sein Widerspruchsrecht im Falle des Ablaufs der sechswöchigen Widerspruchsfrist erlischt und sein Schweigen als Zustimmung zu den Änderungen der AGB gilt.

§ 2 Leistungsumfang

(1) E² PCS bietet dem Auftraggeber verschiedene Dienstleistungen in der Bereitstellung von Projekträumen in einer OnlineCloud an. Schwerpunktmäßig werden Digitale Prozesse und Systeme im Bereich der Netzintegration von Energieerzeugungsanlagen und Bautechnologien im Glasfaserausbau an. Hierbei wird unterwandern Software für Simulation und Berechnung von Handlungsalternativen für einen Netzanschluss und der Erfüllung der Vorgaben von Netzanschlussrichtlinien der Netzbetreiber erbracht (die „Dienstleistungen“). Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt dabei stets in Rücksprache und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber obliegt insoweit eine Mitwirkungsverpflichtung, insbesondere die Zurverfügungstellung aller für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Auftraggeberhilfsmittel im Sinne des § 9 Absatz (4) dieser AGB sowie Aufklärung unklarer Sachverhalte und Mitteilung aller ihm bekannten und für die Erbringung der Dienstleistungen bedeutsamen Umstände, damit E² PCS die von ihr angebotenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbringen kann.

(2) Der gesamte Inhalt einer von E² PCS vorgenommenen oder durch sie bereitgestellten Dienstleistung, insbesondere Grafiken, Formeln, Verfahren, Datensammlungen, Erfahrungswerte, Ermittlungsmethoden, Studien und Gutachten (gemeinsam die „Arbeitsergebnisse“), ist – soweit gesetzlich zulässig – Eigentum von E² PCS oder derjenigen Dritten, die nach Maßgabe und innerhalb der Beschränkungen des § 9 dieser AGB Inhalte zuliefern oder bereitstellen, und urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für den Gesamtbestand der Arbeitsergebnisse der von E² PCS vorgenommenen oder bereitgestellten Dienstleistungen. Ausgenommen hiervon sind Auftraggeberhilfsmittel. Sollten einzelne Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sein, ist allein E² PCS zur Anmeldung des jeweiligen Arbeitsergebnisses als Schutzrecht berechtigt. Während der Dauer des Vertrages gewährt E² PCS dem Auftraggeber – soweit erforderlich und rechtlich zulässig – eine auf die jeweilige Dienstleistung beschränkte, einfache, ausschließliche, nicht übertrag- oder unterlizenzierbare, örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Arbeitsergebnisse. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist  ohne vorherige schriftliche Zustimmung von E² PCS nicht gestattet.

(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von E² PCS dürfen (Teil-) Inhalte der Arbeitsergebnisse nicht extrahiert und/oder für andere als die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecke/Projekte (wieder)verwendet werden.( Anmerkung: Sanktion bei einem Verstoß fehlt)

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Kostenschätzungen von E² PCS sind freibleibend und unverbindlich, sie stellen kein Angebot dar. Aufträge des Auftraggebers, die nicht auf einem entsprechenden vorherigen Angebot von E² PCS beruhen, werden erst nach Bestätigung durch E² PCS bindend. Die Annahme eines Auftrags bedarf zumindest der Textform (§ 126b BGB; z.B. E-Mail).

Für bestimmte Pos. Des Angebots bzw. von Dienstleistungen sind gesonderte Verträge in Form eines Projektsvertrags als Dienstleistungsvertrag zu vereinbaren. Sollte der AG der AG Veränderungen am dem Vertrag wünschen so hat er dies schriftlich dem AN zu nennen. Ansonsten reicht die Bestätigung des Kunden durch Abruf der Leistung im OnlineBestellFormat aus (Angebot mit Kennzeichnung der vertraglichen Bestimmungen)

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen E² PCS und dem Auftraggeber (die „Vertragsparteien“) ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von E² PCS vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Vorherige mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

(3) Angaben von E² PCS zum Gegenstand der Dienstleistungen sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur dann maßgeblich, wenn die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung mit diesen Angaben und/oder Darstellungen voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Dienstleistungen. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) E² PCS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Projektierungen, Angeboten und Kostenschätzungen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Studien, Gutachten und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (gemeinsam die „Dienstleistungsgegenstände“) vor. Der Auftraggeber darf die Dienstleistungsgegenstände Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von E² PCS weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen von E² PCS hat der Auftraggeber die Dienstleistungsgegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien unverzüglich zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Auf Verlangen von E² PCS hat der Auftraggeber die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen schriftlich zu bestätigen.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen (bspw. die Teilnahme an den von E² PCS angebotenen Workshops oder üblicherweise anfallende Nebenkosten, wie Porto- oder Versandkosten) sowie angemessene Aufwendungen von E² PCS im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) sind gesondert und zusätzlich zu vergüten.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei E² PCS. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit aus Gründen, die er zu vertreten hat nicht oder nicht vollständig, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von E² PCS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Wurde/n die Dienstleistung/en von mehreren Auftraggebern gemeinsam beauftragt, so haften die Auftraggeber gegenüber E² PCS für die von E² PCS in Rechnung gestellten Beträge gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB).

(5) E² PCS ist berechtigt, noch ausstehende (Teil-)Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn und soweit E² PCS nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von E² PCS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus etwaigen anderen Vertragsverhältnissen zwischen E² PCS und dem Auftraggeber) gefährdet wird. E² PCS ist darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Abschlagszahlungen. Alle erbrachten Voraus- und Abschlagzahlung werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.

(6) E² PCS steht an den ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftraggeberhilfsmitteln bis zur vollständigen Begleichung aller ihrer noch offen stehenden, fälligen und durchsetzbaren Forderungen auch dann ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, wenn ihr die Auftraggeberhilfsmittel aufgrund eines anderen, bereits vollständig vergüteten Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden.

(7) Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien  zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

§ 5 Leistungszeiträume und Termine

(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sich die von E² PCS zu erbringende/n Dienstleistung/en in einzelne Leistungsphasen unterteilt/en. Im Rahmen der ersten Leistungsphase werden die E² PCS vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen gesichtet, ausgewertet und im Hinblick auf deren Verwendbarkeit für die Dienstleistung/en bewertet. In den weiteren Leistungsphasen werden die so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung/en verwendet.

(2) Fristen und Termine in Angeboten oder Auftragsbestätigungen, denen E² PCS zustimmt, die von E² PCS mitgeteilt oder bestätigt werden, beziehen sich jeweils nur auf die einzelnen unter vorstehendem Absatz (1) beschriebenen Leistungsphasen. Die Fristen und Termine sind von der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten und der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers abhängig. Leistungsverzögerungen, die auf der Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Pflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, begründen keinen Verzug der E² PCS.

(3) E² PCS ist – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – berechtigt, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen oder den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen gegenüber E² PCS, insbesondere gemäß § 2 Absatz (1) dieser AGB, nicht vollständig und rechtzeitig nachkommt.

(4) E² PCS haftet nicht für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die E² PCS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse, die E² PCS nicht zu vertreten hat, E² PCS die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen und das Leistungshindernis länger als fünf (5) Monate andauert, ist E² PCS zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt. Bei Leistungshindernissen von kürzerer Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Dienstleistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber E² PCS vom Vertrag zurücktreten, wobei die bis zum Eintritt des Leistungshindernisses bereits erbrachten Teilleistungen zu vergüten sind. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers während der Dauer der Behinderung ausgesetzt und für den Fall, dass die Leistungserbringung unmöglich ist oder wird, ausgeschlossen ist.

(5) E² PCS ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn

a) die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, und
b) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, E² PCS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
c) und soweit die Teilleistung nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht ( § 242 BGB)

(6) Gerät E² PCS mit einer Dienstleistung in Verzug oder wird ihr eine Dienstleistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von E² PCS auf Schadensersatz nach Maßgabe des nachstehenden § 8 dieser AGB beschränkt. Der vorstehende Absatz (4) dieses § 5 bleibt unberührt.

§ 6 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen von E² PCS ist Gronau.

§ 7 Schutzrechte

(1) Jede Vertragspartei bleibt Inhaberin der ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder während der Dauer des Vertrages (bereits) erteilten oder von ihr angemeldeten gewerblichen Schutzrechte einschließlich in Betracht kommender Urheberrechte.

(2) E² PCS steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass die Dienstleistungen und/oder die Arbeitsergebnisse, sofern E² PCS nicht ausdrücklich hierauf hingewiesen hat und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Absatz (2) dieser AGB, nicht mit Schutzrechten Dritter belastet sind und E² PCS über alle für die Verwertung der Dienstleistungen und/oder Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte verfügt. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) E² PCS ist weder verantwortlich noch haftbar für den wirtschaftlichen Erfolg einer Dienstleistung noch für die Ergebnisse, die der Auftraggeber von der Dienstleistung erwartet, oder die Eignung der Dienstleistung und/oder eines Arbeitsergebnisses für einen anderen als den vertraglich vereinbarten Zweck.

(2) E² PCS haftet nach näherer Maßgabe des § 8 dieser AGB grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung.

(3) In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von E² PCS, ihrer Organe und Angestellten auf vertragstypische Schäden beschränkt, die E² PCS als mögliche Folge einer Vertragsverletzung unter Berücksichtigung der Umstände, die E² PCS bekannt waren oder die E² PCS hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Dies gilt nicht für Personenschäden.. Die Haftung ist insgesamt bei leicht fahrlässig verursachten Schäden auf  den Wert der vertraglich geschuldeten Leistung begrenzt.  Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von E² PCS, ihrer Organe und Angestellten für leicht fahrlässige Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden. (Anmerkung: Der Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins ist nicht möglich und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, Verstoß gegen § 307 BGB- einfache  Fahrlässigkeit kann auch bei Personenschäden nicht ausgeschlossen werden, Stoffels Rn 976)

(4) Soweit E² PCS gemäß vorstehendem § 8 Absatz (3) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, sind mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie entgangener Gewinn oder sonstige reputative Schäden – soweit gesetzlich zulässig – von jedweder Haftung ausgenommen. Hiervon ausgenommen sind Personenschäden.

(5) Im Falle des Verzugs ist die Haftung von E² PCS für die und während der ersten fünf (5) Monate des Verzugs auf maximal 10 % des Wertes der Leistung, mit deren Erfüllung sich E² PCS in Verzug befindet, beschränkt.

(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder Kennen müssen des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.

(7) Soweit E² PCS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören ist die Haftung von einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht ein Personenschaden vorliegt.

(8) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von E² PCS, ihrer Organe und Angestellten aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt im Falle einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Verletzung einer verschuldensunabhängigen vertraglichen Garantieerklärung.

(9) Für Vermögensschäden die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat und für welche er haftbar zu machen ist, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000,00€ pro Schadenfall (3-fach Maximiert). Eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 5.000.000,00€ pro Schadenfall kann gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 500,00€ beantragt und eingefordert werden. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Dritten oder deren Eigentum gelten die Versicherungssummen der Betriebshaftpflicht von 5.000.000,00€ (3-fach Maximiert). Der Risikoträger für die Vermögenschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung ist die Hiscox SA. 

§ 9 Leistungserbringung

(1) E² PCS erbringt die Dienstleistungen nach freiem Ermessen durch ihre Organe, Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder sonstige Subunternehmer (die „Leistungserbringer“). Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. E² PCS ist berechtigt, die Leistungserbringer ganz oder teilweise austauschen.

(2) Alle Dienstleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde erbracht.

(3) E² PCS erbringt die Dienstleistungen grundsätzlich an ihrem Sitz. Im Bedarfsfalle werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen (oder Teilen hiervon) bei dem Auftraggeber oder bei einem von diesem benannten Dritten treffen. Der Auftraggeber oder der von diesem benannte Dritte hat E² PCS bei der Beseitigung von Unzulänglichkeiten im Rahmender Erbringung der Dienstleistungen (oder Teilen hiervon) zu unterstützen, sofern diese vom Auftraggeber und/oder dem Dritten zu vertreten sind.

(4) E² PCS ist berechtigt, die Ausführung bestimmter Dienstleistungen oder einzelner Bestandteile hiervon ganz oder teilweise abzulehnen und/oder einzustellen, wenn hinreichende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden oder gegen Gesetze und/oder sonstige einschlägige Vorschriften verstoßen wird. Das gleiche gilt, für die E² PCS von dem Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 2 Absatz (1) Satz 4 dieser AGB und im Zusammenhang mit der/den Dienstleistung/en zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Formularen, Daten, Werten, Angaben oder sonstigen Materialien (die „Auftraggeberhilfsmittel“). Auf Verlangen von E² PCS ist der Auftraggeber verpflichtet, die Legitimität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Auftraggeberhilfsmittel darzulegen. § 10 Absatz (3) dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Gewährleistung

(1) Fernmündliche Auskünfte von E² PCS sind nur verbindlich, soweit sie durch E² PCS schriftlich bestätigt werden. Fernmündliche Auskünfte des Auftraggebers sind von diesem unverzüglich und auf Verlangen von E² PCS schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) zu bestätigten.

(2) E² PCS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftraggeberhilfsmittel, noch dafür, dass von ihr zur Verfügung gestellte Lösungen mit IT-Komponenten des Auftraggebers kompatibel sind.

(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber E² PCS im Zusammenhang mit den von E² PCS zu erbringenden Dienstleistungen Auftraggeberhilfsmittel zur Verfügung stellt, sichert der Auftraggeber bereits jetzt zu, dass er Inhaber aller etwaigen für die Verwendung solcher Auftraggeberhilfsmittel erforderlichen Nutzungsrechte und/oder sonstigen Rechte ist oder vom Inhaber solcher Rechte die Genehmigung, Lizenz oder sonstige Erlaubnis zur Verwendung der Auftraggeberhilfsmittel erhalten hat, frei über sie verfügen kann und die Nutzung der Auftraggeberhilfsmittel im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung/en durch E² PCS gestattet ist.

(4) Der Auftraggeber versichert darüber hinaus, dass er den Inhalt der Auftraggeberhilfsmittel sorgfältig überprüft hat und eine solche Überprüfung keinen Anlass gab, an deren Legitimität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu zweifeln, diese insbesondere keinen irreführenden Inhalt aufweisen und keine Verletzung von Markenrechten, sonstigen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter darstellen. E² PCS ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, die Auftraggeberhilfsmittel sprachlich, inhaltlich oder hinsichtlich ihrer Rechtskonformität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu überprüfen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, E² PCS auf erstes Anfordern von jedweden Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen E² PCS aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung ihnen zustehender Rechte aufgrund der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftraggeberhilfsmittel geltend machen.

(6) E² PCS verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Auftraggeberhilfsmittel für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Aufforderung zur Abholung der Auftraggeberhilfsmittel (oder Teilen hiervon) unentgeltlich aufzubewahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei (3) Jahren. Im Falle der Ausübung des E² PCS gemäß § 4 Absatz 5 dieser AGB zustehenden Zurückbehaltungsrechts ist E² PCS verpflichtet, die Auftraggeberhilfsmittel über einen Zeitraum von maximal fünf (5) Jahren nach Beendigung des der Überlassung jeweils zugrunde liegenden Vertrages aufzubewahren. Nach Ablauf einer der vorstehend genannten Aufbewahrungsfristen und einer vorherigen Ankündigung mindestens in Textform (§ 126b BGB; z.B. E-Mail) ist E² PCS berechtigt, die Auftraggeberhilfsmittel zu vernichten.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, hinsichtlich aller ihnen während der Dauer des Vertrages zur Kenntnis gelangten oder mitgeteilten, die jeweils andere Vertragspartei betreffenden und nicht allgemein bekannten Informationen strengste Geheimhaltung zu wahren (die „Geheimhaltungspflicht“). Unter Ausnahme der nach Maßgabe und innerhalb der Beschränkungen des § 9 dieser AGB tätigen Leistungserbringer wird keine Vertragspartei solche Informationen (weder direkt noch indirekt) einem Dritten offenbaren oder für andere als die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecke/Projekte verwenden.

(2) Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere und ohne Einschränkung alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei und der Leistungserbringer. Sie umfasst ferner alle weiteren Informationen mit Bezug auf die gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Geschäfte der Vertragspartei, Produkte, Bezugsquellen und Materialien, Betriebs- und andere Kosten, Daten, Listen aktueller Kunden, Preislisten und Daten im Hinblick auf die Preisfestsetzung von Produkten und Leistungen der jeweiligen Vertragspartei und die in den Handbüchern, Memoranden, Formblättern, Plänen, Zeichnungen und Entwürfen, Spezifikationen, Daten, Bezugsquellen, Computerprogrammen und Unterlagen enthalten sind und von der jeweils preisgebenden Vertragspartei als vertrauliche Informationen bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezeichnet oder für die empfangende Vertragspartei erkennbar als solche eingestuft wurden. Keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen solche Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie bereits allgemein bekannt oder ohne Bruch der Geheimhaltungspflicht durch die empfangende Partei allgemein zugänglich sind, zu deren Veröffentlichung die offenbarende Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat oder die aufgrund anwendbarer zwingender gesetzlicher Regelungen, Verwaltungsvorschriften, gerichtlicher Urteile oder sonstiger rechtlicher Verfahren offenbart werden müssen.

(3) Jede gesetzliche und jede in diesen AGB und dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verpflichtung einer Vertragspartei zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, besteht ausdrücklich auch nach Beendigung des entsprechenden Vertrages fort.

(4) Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar.

§ 12 Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden sollen zu Zwecken der Beweisbarkeit grundsätzlich schriftlich erfolgen. Unberührt hiervon bleibt der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer, Kaufmann oder eine Juristische Person des öffentlichen Rechts ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist der Gerichtsstand ausschließlich.

(3) Die Beziehungen zwischen E² PCS und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte der Auftraggeber gegen einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages verstoßen und bleibt ein solcher Verstoß seitens E² PCS unsanktioniert, bedeutet dies keinen Verzicht seitens E² PCS auf die Einhaltung der verletzten Bestimmung durch den Auftraggeber und stellt dies auch nicht die Abbedingung der verletzten Vorschrift durch schlüssiges Verhalten dar.

(5) Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise nichtig, nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages nicht berührt. § 139 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB und/oder der Vertrag eine Lücke enthalten. Handelt es sich bei der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung um eine Bestimmung, die nicht dem Schutz einer Vertragspartei dient, soll von den Vertragsparteien an deren Stelle eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB und/oder des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt das der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß als vereinbart. Im Übrigen tritt an die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die entsprechende gesetzliche Regelung.

Stand: 01-2021

Status: Gültig.

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